Hilfsmittel für Arbeitssicherheitsschuhe
Die Hilfsmittelversorgung bei Arbeitssicherheitsschuhen bedarf der Einhaltung besonderer Richtlinien. Seit 2007 wurden hier durch die Berufsgenossenschaften neue Anforderungen an die Versorger gestellt, um die Erhaltung der sicherheitsrelevanten Kriterien am Sicherheitsschuh sicher zustellen.
Da der Sicherheitsschuh CE geprüft ist, sind die von der BG geforderten Sicherheitsmerkmale, nur im Originalzustand erfüllt. Jede Veränderung dieser Schuhe führt zu einem Verfall des Versicherungsschutzes durch die BG.
Eine Hilfsmittelversorgung mit orthopädischen Einlagen oder Schuhzurichtungen, ist aus diesem Grund nur an Sicherheitsschuhen mit Zusatzprüfung möglich. Diese Prüfungsnorm nennt sich BGR 191 DGUV. Zusammenfassend erläutert, beinhaltet die „Prüfungsnorm“ das Verarbeiten orthopädischer Hilfsmittel in Arbeitssicherheitsschuhen, unter Einhaltung der Baumusterrichtlinien des jeweiligen Sicherheitsschuhherstellers.
Die Kostenübernahme für diese Hilfsmittel erfolgt nicht durch die Krankenkassen, sondern ist nach schriftlicher Beantragung durch die Deutsche Rentenversicherung zu tragen. Sofern Sie noch nicht mindestens 15 Jahre berufstätig sind, fällt die Kostenübernahme zu Lasten der „Agentur für Arbeit“.
Antragsformulare zum herunterladen
- Erstantrag
● Anlage zum Antrag auf Leistungen - Rehabilitationsantrag (G100)
● Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Berufliche Rehabilitation (G130)
● Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Kostenübernahme für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die behinderungsbedingt zur Berufsausübung erforderlich sind (G0133)
● Notwendigkeitsbescheinigung des Arbeitgebers zum Tragen von Fußschutz
(hier Sicherheitsschuhe nach DIN EN ISO 20345) oder von Arbeitsschuhen (G0134) - Folgeantrag